Zum Nachlesen
Hier können Sie ältere Beiträge und Informationen nachlesen, die Sie vormals unter "Aktuelles" finden konnten.
Förderungprogramm IMPULS geht in die 2. Runde
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Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. hat eine zweite Förderrunde für das Programm IMPULS initiiert. Die Antragsfrist läuft noch bis zum 31. Oktober 2021.
Im Rahmen des Förderprogramms NEUSTART KULTUR soll die Amateurmusik im ländlichen Raum gestärkt und bei der Wiederaufnahme des Proben- und Konzertbetriebs unterstützt werden. Förderfähig sind Chöre und Ensembles der Amateurmusik aus Kommunen von maximal 20.000 EinwohnerInnen mit regelmäßiger Aktivität in den letzten Jahren.
In der 1. Förderrunde wurden bereits über 500 Projekte mit einem Gesamtfördervolumen von 4,3 Millionen Euro unterstützt.
Die Pressemitteilung des BMCO mit Infos zum Programm, den Ergebnissen der ersten Förderrunde und den Link zum neuen Antragsformular finden Sie hier und auf der Webseite des BMCO: https://bundesmusikverband.de/impuls/?utm_source=sendinblue&utm_campaign=Newsletter_08_2021&utm_medium=email
Musikförderung: Zuschüsse für die Leitung von Kinder- und Jugendchören
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Das Land Hessen stellt Landesmittel zur Verfügung, um Kinder- und Jugendchören sowie Jugendorchestern/-ensembles Zuschüsse für die Honorierung ihrer musikalischen Leitung zu gewähren.
Die Antragsfrist läuft noch bis zum 31. Juli 2021.
Nähere Infos, die Förderrichtlinien und die erforderlichen Antragsformulare hierzu finden Sie beim Landesmusikrat: https://landesmusikrat-hessen.de/musikfoerderung/zuschuesse-choere-orchester
Aktuelle Förderprogramme
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IMPULS ist eine Förderung speziell für Vereine/Chöre aus dem ländlichen Raum. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des Bundesmusikverbandes Chor & Orchester - Pressemeldung IMPULS.
Gebührenordnung zum Transparenzregister
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Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über Neuigkeiten zum Transparenzregister informieren, so u.a. über die Hintergründe zu den Gebührenbescheiden des Bundesanzeiger Verlags für die Führung im Transparenzregister, die aktuell an Vereine versendet werden, sowie über das Thema „Gebührenbefreiung“.
Die Informationen sowie ein Musteranschreiben können Sie hier weiterlesen oder auf der Seite:
https://www.deutscher-chorverband.de/service/transparenzregister/
Hier das Musteranschreiben als PDF: Musteranschreiben Transparenzregister
Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle im Zuwendungsempfängerregister geführten Rechtseinheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister geführt wird und steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 – 54 AO verfolgt. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich.
Neuer Termin für das Deutsche Chorfest in Leipzig steht fest
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Das Festival findet vom 26. bis 29. Mai 2022 statt.
Mehr unter https://www.chorfest.de/
Änderung der Gebührenordnung zum Transparenzregister ermöglicht gemeinnützigen Einrichtungen die Gebührenbefreiung
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir Sie über die Änderung der Gebührenordnung zum Transparenzregister informieren, die gemeinnützigen Einrichtungen die Gebührenbefreiung ermöglicht.
Im vergangenen Jahr erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger-Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste des Deutschen Chorverbands und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist nunmehr auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.
Da eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre nicht möglich ist, empfehlen wir, den Antrag auf Gebührenbefreiung ab sofort, spätestens aber bis zum 31.12.2020 zu stellen, auch wenn noch kein aktueller Bescheid des Bundesanzeiger-Verlages vorliegt.Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist demnach nicht möglich.
Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de übermittelt werden.
Rundfunkbeitragspflicht für Chöre
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Immer wieder erhalten Chöre Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und werden darin aufgefordert, Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte zu zahlen.
Dabei muss aber erst einmal geprüft werden, ob überhaupt die Pflicht zur Anmeldung und Zahlung vorliegt.
Datenschutz-Grundverordnung
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Am 25. Mai tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Um unserer Mitgliedsvereine bei der Vorbereitung darauf zu unterstützen, hat Vorstandsmitglied Malte Jörg Uffeln Informationen darüber zusammengestellt, was jetzt zu beachten ist.
Post vom Bundesanzeiger Verlag zum Transparenzregister
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Informationen zum Transparenzregister
Die Geschäftsstelle des Bundesmusikverbandes Chor & Orchester (bundesmusikverband.de) teilte am 23. Januar 2020 folgendes mit:
Seit dem 1. Januar 2020 ist für eingetragene Vereine die automatische Veröffentlichung der wirtschaftlich Bevollmächtigten im Transparenzregister gebührenfrei. Der Vorgang ist vollautomatisiert und es sind keine weiteren Handlungen der Vereine bzw. der Verantwortlichen notwendig.
Aktuell sind das Thema betreffend betrügerische E-Mails im Umlauf, die Vereine zu Zahlungen auffordern. Bitte ignorieren Sie diese E-Mail und folgen Sie nicht den in diesen E-Mails angegebenen Links, denn hierdurch verbreitet sich der rechtswidrige Spam weiter.
Hintergrund: Schon im vergangenen Jahr sorgte die Thematik „Geldwäschegesetz bzw. Transparenzregister“ für große Unruhe in der Vereinslandschaft, da der Bundesanzeiger Gebührenbescheide an Vereine für die automatische Veröffentlichung im Transparenzregister versendet und hierfür eine Gebühr verlangt hatte. Am 11. November 2019 konnten wir Ihnen erfreulicherweise mitteilen, dass die Problematik vom Tisch sei.
Der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), Paul Lehrieder MdB, hatte bereits im Herbst 2019 von Finanzexpertin Antje Tillmann MdB erfahren, dass Vereine die Kosten für die automatisierte Datenübertragung nicht bezahlen müssen, diese trage der Bund. Paul Lehrieder MdB hat diesbezüglich BMCO-Präsident Benjamin Strasser MdB informiert, dass ab 01. Januar 2020 sofort auch keine der Rechnungen, die möglicherweise noch bei den Vereinen eintreffen, bezahlt werden müssen. Der politische Erfolg kam nicht nur der gesamten Amateurmusikszene zu Gute, sondern es konnte auch erneut ein unverhältnismäßig hoher bürokratischer Aufwand von den Vereinen abgewendet werden.
Post vom Bundesanzeiger Verlag zum Transparenzregister
Bearbeitungsstand 07.10.2019
von Malte Jörg Uffeln, Mag.rer.publ.
Referent im Bundesvorstand des Hessischen Sängerbundes e.V.
Rechtsanwalt (Zulassung ruht, §47 BRAO)
A. Sachverhalt
Der 1. Vorsitzende des MGV Musterstadt e.V. bekommt Post vom Bundesanzeiger Verlag, Postfach 100534 in 50445 Köln.
Der Betreff im Schreiben lautet fettgedruckt in Schriftgröße 14: „Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“.
Der MGV Musterstadt bekommt als „ gebührenpflichtige Rechtseinheit“ Gebühren „für seine“ Führung im Transparenzregister in Höhe von € 7,44, incl. 19 % MwSt. für die Jahre 2917, 2018 und 2019 (Jahresgebühr netto € 2,50) in Rechnung gestellt.
Der MGV Musterstadt e.V. wird „ gebeten“ den Betrag in Höhe von € 7,44 „innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheids mit dem Verwendungszweck…. auf“ die im Bescheid angegebene Kontoverbindung zu zahlen.
Im Text des Schreibens vor der Gebührenfestsetzung erläutert der Bundesanzeiger Verlag in einer höflichen Aneinanderreihung von Paragraphen und Gesetze wie §§18 ff. GwG, Art. 30 und 31 der 4. EU- Anti- Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849), §25 Abs. 1, 5 GwG i.V.m. §1 TBelV (Transparenzregisterbeleihungsverordnung), §20 Abs. 1 GwG, §21 GwG, §24 Abs. 1,2, GwG i.V.m. §1 TrGebV (Transparenzregistergebührenverordnung), warum er berechtigt sei, die dann nachfolgend festgesetzten Gebühren vom MGV Musterstadt e.V. verlangen zu können.
Der 1. Vorsitzende, der sich gerade im letzten Monat mit der Frage der Rundfunkbeitragspflicht seines Vereins auseinandersetzen musste, fragt sich:
- Was ist das denn wieder?
- Was hat mein Verein mit Geldwäsche und einem Transparenzregister zu tun?
- Wir haben doch gar keine Meldung an ein Register gemacht, warum bekommen wir jetzt so plötzlich eine Rechnung?
- Woher hat der Bundesanzeiger Verlag denn überhaupt meine Adresse? Verstößt das nicht gegen den Datenschutz (DS-GVO, BDSG neu)
- Müssen wir das jetzt zahlen? Wir sind doch gemeinnützig?
- Unser „Bruderverein“ ist ein nicht eingetragener Verein. Gilt für diese auch die Meldepflicht?
B. Rechtslage
Das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) ist ein nach §18 GwG (Geldwäschegesetz) gesetzlich vorgeschriebenes Register.
Ziel des Registers ist es Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Das Leitprinzip der gesetzlichen Neuregelungen kann kurz und knapp gefasst auch wie folgt beschreiben werden: „Hinter einer Kapitalgesellschaft soll man sich nicht verstecken können!“
Seit dem 1.10.2017 wird das Register als hoheitliche Aufgabe des Bundes elektronisch geführt. Die im Transparenzregister elektronisch geführten Daten werden als Datensammlung chronologisch angelegt. Im Transparenzregister werden eingetragen Daten über „ wirtschaftlich Berechtigte“.
Der Begriff ist in §3 GwG legal definiert. Neben natürlichen Personen (Menschen) zählen zu wirtschaftlichen Berechtigten juristischer Personen beispielsweise Kapitalanteilseigner.
Wenn sich in Prüfung des §3 GwG keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt, gelten auf Grund des §3 Abs. 2 Satz 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners.
Gesetzlicher Vertreter des MGV Musterdorf e.V. ist der im zuständigen Vereinsregister (Recherchemöglichkeit über das Registerporttal www.handelsregister.de) eingetragene Vorstand nach §26 BGB.
Damit ist der 1. Vorsitzende des MGV Musterstadt e.V. hier „mit im Boot“.
Das Geldwäschegesetz geht in §20 GwG davon aus, dass die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach Absatz 1 Satz 1 als erfüllt gilt, wenn sich die in §19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in §22 Absatz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus einem bereits eingerichteten Register.
Gesetzlich handelt es sich hier um eine Meldefiktion.
Gesetzliche „Pflichtregister“ sind in der Bundesrepublik Deutschland
- das Handelsregister (§8 des Handelsgesetzbuchs),
- das Partnerschaftsregister (§5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
- das Genossenschaftsregister (§10 des Genossenschaftsgesetzes),
- das Vereinsregister (§55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- das Unternehmensregister (§8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).
Da der MGV Musterdorf e.V. im Vereinsregister bereits gemeldet ist, haben sich die verantwortlichen Stellen des Transparenzregisters diese Daten im elektronischen Datenaustausch besorgt und sind so auf die Adresse des 1. Vorsitzenden des MGV Musterdorf e.V. gekommen.
Der MGV Musterdorf e.V. muss daher keine Daten „selbst zum Transparenzregister“ einreichen. Seine Meldepflicht bzgl. des Vorstandes nach §26 BGB besteht ausschließlich und alleine gegenüber seinem zuständigen Vereinsregister.
Da aber jegliche Verwaltungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht kostenfrei erfolgt, hat der Bundesgesetzgeber in den §§20 Abs. 1 GwG, 21 GwG, 24 GwG in Verbindung mit der TBelV (Transparenzregisterbeleihungsverordnung) und in der TrGeV (Transparenzregistergebührenverordnung) einen Gebührentatbestand für die Führung des Transparenzregisters geschaffen.
Es ist daher von jeder im Transparenzregister geführten juristischen Person des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaft (§20 Abs. 1 GwG) eine Jahresgebühr in Höhe von € 2,50 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen für die „Führung im Transparenzregister“ zu zahlen.
Der MGV Musterdorf e.V. muss sich also darauf einstellen, dass er jährlich oder für mehrere Jahre in späteren Jahren jeweils vom Bundesanzeiger Verlag Gebührenbescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters bekommen wird.
Die v.g. gesetzlichen Bestimmungen kennen eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine nicht.
FAQ zum Transparenzregister können Sie hier abrufen: https://www.transparenzregister.de/treg/de/Rechtshinweise-BVA.pdf.
C. Folgerungen für die Vereinspraxis
Es besteht die Pflicht die auf der Grundlage eines Bescheids über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters vom Bundesanzeiger Verlag festgesetzten Jahresgebühren zzgl. 19 % MwSt. zu zahlen.
Ein Widerspruch gegen einen maschinell erzeugten Gebührenbescheid - ohne Rechtsmittelbelehrung - macht in der Regel keinen Sinn, auch wenn ein Gebührenbescheid beispielsweise an einen Vorstand nach §26 BGB gegangen ist, der schon lange Jahre kein Vorstand mehr ist.
Das kann in der Praxis sehr oft passieren, wenn der eingetragene Verein nicht regelmäßig dafür gesorgt hat, dass die neu gewählten Vorstände nach §26 BGB im Vereinsregister durch Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form angemeldet werden.
Die Korrespondenz mit dem Bundesanzeiger Verlag wegen des Bescheides über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters kann den Vorstand des eingetragenen Vereins auch sodann dazu verlassen, seine Vereinsregistereintragung zu aktualisieren, bzw. zu erneuern.
Kommt im Rahmen dieser Korrespondenz heraus, dass im Vereinsregister „noch alte Vorstände nach §26 BGB“ eingetragen sind, kann das dann auch dazu führen, dass zügigst eine Mitgliederversammlung einzuberufen wäre zur Neuwahl des Vorstandes nach §26 BGB mit nachfolgender Meldung an das Vereinsregister oder die Meldung des vor einigen Jahren neu gewählten Vorstandes nach §26 BGB an das Vereinsregister vorzunehmen ist auf der Grundlage des dann hoffentlich in den Vereinsakten sich noch befindenden Protokolls der maßgeblichen Mitgliederversammlung.
Im Ergebnis bedeutet das einen erhöhten Verwaltungs-, Kontroll- und Kostenaufwand.
Jeder eingetragene Verein sollte daher darum besorgt sein, seinen Vereinsregistereintrag ständig aktuell zu halten.
D. Wiederholung: Antworten auf die Fragen des Vorsitzenden
Die Antworten unseres Vorsitzenden sind daher wie folgt klipp und klar zu beantworten:
1. Was ist das denn wieder?
Das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) ist ein gesetzliches Register in das jeder eingetragene Verein, der im Vereinsregister (www.handelsregister.de) eingetragen ist, mit seinem wirtschaftlich Berechtigten, bzw. Vorstand nach §26 BGB eingetragen wird.
2. Was hat mein Verein mit Geldwäsche und einem Transparenzregister zu tun?
Prinzipiell hat der eingetragene Verein nichts mit Geldwäsche zu tun, bzw. sollte damit nichts zu tun haben. Die Eintragung in das Transparenzregister ist gesetzlich klar normiert.
3. Wir haben doch gar keine Meldung an ein Register gemacht, warum bekommen wir jetzt so plötzlich eine Rechnung?
Die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters wird mit Bescheid des Bundesanzeiger Verlags jährlich in Höhe von € 2,50 zzgl. 19 % MwSt. oder in späteren Jahre für vorangegangene n i c h t verjährte Jahre erhoben. Einen Gebührenerlass aus Billigkeitsgründen oder auf Grund der Gemeinnützigkeit des Vereins kennen die maßgeblichen Rechtsvorschriften (noch) nicht.
4. Woher hat der Bundesanzeiger Verlag denn überhaupt meine Adresse? Verstößt das nicht gegen den Datenschutz (DS- GVO, BDSG neu)
Die Adresse des Vorsitzenden des MGV Musterdorf e.V. hat der Bundesanzeiger Verlag aus dem Vereinsregister im Rahmen eines Datenabgleichs. §20 GwG geht hier von einer Meldefiktion aus. Die Regelung verstößt nicht gegen die DS-GVO und das BDSG- neu - . Jeder eingetragene Verein sollte daher künftig stets darauf bedacht sein, seinen aktuellen Vorstand nach §26 BGB zum Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form anzumelden.
5. Müssen wir das jetzt zahlen? Wir sind doch gemeinnützig?
Klartext: Ja.
Die Gemeinnützigkeit führt nicht zu einer Befreiung von der Pflicht eine nach Bescheid des Bundesanzeiger Verlags festgesetzte Gebühr für die Führung des Transparenzregisters zu zahlen. Auch wenn im Rubrum des Bescheides nach dem Vereinsnamen ein „ falsches Vorstandsmitglied nach §26 BGB“ angegeben ist, ergeht der Bescheid an den eingetragenen Verein. Natürlich kann der Verein gegen den Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung Widerspruch einlegen. Der Bundesanzeiger Verlag wird aber in diesem Fall im weiteren Verfahren den richtigen Vorstand nach §26 BGB ermitteln, den Ursprungsbescheid korrigieren oder ggf. einen neuen Bescheid erlassen.
„Spielchen mit Förmeleien“ führen den eingetragenen Verein nicht zu einem „erwünschten Erfolg einer vollständigen Gebührenfreiheit!“
6. Unser „Bruderverein“ ist ein nicht eingetragener Verein. Gilt für diese auch die Meldepflicht?
Nein, die Meldepflicht gilt nicht für nicht eingetragene Vereine (§54 BGB). §20 Abs. 1 GwG spricht von „juristischen Personen des Privatrecht und eingetragenen Personengesellschaften“.
Der nicht eingetragene Verein ist keine juristische Person, auch wenn er nach §50 Abs. 2 ZPO aktiv und passiv parteifähig ist, also klagen und verklagt werden kann.
E. Wo kann ich mich weiter informieren?
In der Literatur ist zu empfehlen:
Althof u,a.: „ Geldwäschegesetzt und Transparenzregister“, nwb Rapid, ISBN 978-3-482-67311-5, 1. Auflage, Herne 2018
Im Internet sind zu empfehlen:
www.hengeler.com/de/service/newsletter/august-2017
www.noerr.com/de/newsroom/news/transparenzregister-pflichten-zum-start-am-1-oktober-2017
Bearbeitungsstand 07.10.2019
Malte Jörg Uffeln
Das Gold von Morgen
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Präsentation des Hessischen Sängerbundes
zum Deutschen Chorfest 2020 in Leipzig
„Das Gold von Morgen“
Mitsingkonzert hessischer Jugendchöre
Nach der erfolgreichen Präsentation von Reine Frauensache! beim Deutschen Chorfest 2016 in Stuttgart ist nun die Hessische Jugend gefragt. Unter dem Titel „Das Gold von Morgen“ – nach dem gleichnamigen Lied von Alexa Feser – präsentiert der Hessische Sängerbund das beim Bosse-Verlag neu erscheinende 3-stimmige Songbook. Ähnlich wie in Stuttgart werden mehrere Titel des Buches als Singalong mit einem Publikumschor gesungen. Der Landesjugendchor Hessen, der Jugendchor Hochtaunus und ein Projektchor der Hessischen Chorjugend musizieren dazu thematisch passende Chorwerke. Hierdurch entsteht ein spannendes, anspruchsvolles und abwechslungsreiches Programm.
Sei dabei, wenn am 2. Mai 2020 um 16 Uhr im Audimax des Neuen Augusteums (Hauptgebäude der Uni) in Leipzig die Post abgeht. Sing zusammen mit mehreren hundert Sängerinnen und Sängern Songs wie Das Gold von morgen, Spring day, Aus allen Wolken oder Das blaue Einhorn. Genieße das Glücksgefühl, wenn alle Stimmen zu einer vollklingenden Harmonie verschmelzen.
Zur Vorbereitung solltest Du einen der drei Regionalworkshops besuchen:
- So. 8. März 2020, 15-19 Uhr Anna-Freud-Schule, Marburg (Ltg.: Uwe Henkhaus)
- Sa. 14. März 2020, 10-14 Uhr Dorfgemeinschaftshaus, Lindenholzhausen
(Ltg.: Jürgen Faßbender) - Sa. 28. März 2020, 14-18 Uhr Jugendherberge, Frankfurt (Ltg.: Ernie Rhein)
Der Teilnahmebeitrag beträgt 30,- € pro Person!
Darin sind die Teilnahme an einem der drei Regionalworkshop, das Chorbuch Das Gold von morgen sowie ein Tagesticket für das Deutsche Chorfest 2020 in Leipzig enthalten. Das Tagesticket berechtigt außerdem zum Besuch weiterer höchst attraktiver Veranstaltungen auf dem Deutschen Chorfest.
Teilnehmer, die bereits über ein Tagesticket verfügen, zahlen einen Teilnahmebeitrag von 20,- €.
Hinweise:
- Das Chorbuch Das Gold von morgen erscheint erst direkt zum Deutschen Chorfest in Leipzig. Die Teilnehmer erhalten zur Vorbereitung und zur Teilnahme an den Workshops voraussichtlich die Noten als PDF.
- Wenn die Teilnehmer bereits über ein Ticket für das Deutsche Chorfest verfügen, reduziert sich der Teilnahmebeitrag auf 20,- € pro Person.
- Die Teilnehmer müssen sich eigenständig um eine Unterkunft in Leipzig kümmern. Der Hessische Sängerbund hat keine Zimmerkontingente für das Deutsche Chorfest. (Weitere Hinweise zur Unterkunft: siehe unten)
Anmeldung
Die Teilnehmerzahl ist auf 500 Personen begrenzt. Der Eingang der verbindlichen Anmeldung ist entscheidend. Interessierte Jugendchöre und Junge Chöre sowie Einzelteilnehmende können sich ab sofort hier anmelden.
Anmeldeschluss ist der 13. Dezember 2019!
Einfache Übernachtungsmöglichkeiten können über den Deutschen Chorverband gebucht werden. Weitere Informnationen gibt es unter https://www.chorfest.de/service/anreise_unterkunft/.